Verwendung im Rechnungshof
§ 21.
(1) Bei Verwendung im Rechnungshof hat sich die Grundausbildung auch auf die Gegenstände
- 1. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre;
staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen),
- 2. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes;
Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden),
- 3. Grundzüge des Finanzrechtes und
- 4. Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre
zu erstrecken.
(2) Die zusätzliche Ausbildung und Prüfung in diesen Gegenständen hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst nach der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zu erfolgen. Von dem im Abs. 1 Z 4 angeführten Gegenstand ist jedoch das Teilgebiet “Grundzüge der Organisationslehre" nicht zu prüfen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat sich die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B nur auf die im Abs. 1 angeführten Gegenstände zu erstrecken. Dieser Umstand ist im Prüfungszeugnis ausdrücklich zu vermerken. Eine solche Zulassung kann auch schon vor der Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bedienstete bereits die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst oder eine für den Rechnungsdienst der Verwendungsgruppe B früher vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat.
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