§ 21 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Schriftliche Prüfung

§ 21.

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen. Auf die Verwendung des Bediensteten ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, die im Verwendungsbereich anfallenden schriftlichen Arbeiten richtig zu erledigen.

(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100957

alte Dokumentnummer

N61984118880

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