Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schriftliche Prüfung
§ 21.
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben systematisch sowie sachlich und sprachlich richtig zu behandeln.
(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109400
alte Dokumentnummer
N6199439881J
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