§ 21 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schriftliche Prüfung

§ 21.

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, Prüfungsaufgaben systematisch sowie sachlich und sprachlich richtig zu behandeln.

(3) Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109400

alte Dokumentnummer

N6199439881J

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