§ 21 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 21.

(1) Die Mitglieder des Förderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Förderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt (§ 310 StGB), ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073509

alte Dokumentnummer

N5198225440L

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