§ 21 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2005

Registrierung der Verpflichteten

§ 21.

(1) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 13.8.2005 in Kraft)

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

  1. 1. die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und
  2. 2. die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie
  1. an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063877

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