§ 21 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Registrierung der Verpflichteten

§ 21.

(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

  1. 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
  2. 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
  3. 3. Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002
  1. 4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
  2. 5. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
  3. 6. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
  4. 7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,
  5. 8. Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
  6. 9. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.

(3) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:

  1. 1. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
  2. 2. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
  3. 3. Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
  4. 4. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

(4) Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002

  1. 1. die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und
  2. 2. die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategorie
  1. an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063890

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