§ 21 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verletzung der Anhaltepflicht

§ 21

§ 21. Kraftfahrzeuglenker, die entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leisten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)