§ 21 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht

§ 21.

Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.

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