Wählbarkeit
§ 21.
(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- 1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
- 2. das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- 3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105793
alte Dokumentnummer
N6199118051J
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