§ 21 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wählbarkeit

§ 21.

(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. 1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
  2. 2. das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  3. 3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105793

alte Dokumentnummer

N6199118051J

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