Wählbarkeit
§ 21.
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
- 3. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115764
alte Dokumentnummer
N6199852866L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)