§ 21 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.

(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).

(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.

(5) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer anerkannten ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Universität vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118717

alte Dokumentnummer

N7196613924L

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