§ 21 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993

§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

(1) Folgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind:

  1. 1. ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
  2. 2. Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
  3. 3. Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.

(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).

(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.

(5) Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind:

  1. 1. Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
  2. 2. Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden;
  3. 3. Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden.

(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung oder Beurteilung anerkannt werden.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12124887

alte Dokumentnummer

N7199327981J

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