§ 21 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

1. Zur Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit siehe §§ 173 bis 175. 2. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988. 3. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.

II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst

in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

§ 21

(1) § 21.Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders bestimmt. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das vierzehnte, und unter Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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