§ 21 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988 2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938 3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000

II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

§ 21.

(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988

2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938

3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013297

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