§ 219a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Abschnitt IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 219a.

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006331

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