§ 219a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abschnitt IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 219a.

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027161

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