§ 218 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 218.

Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2, § 114 Abs. 4), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Schlagworte

Anklagebeschluss

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030521

alte Dokumentnummer

N2197523874S

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