Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
§ 218.
Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
Schlagworte
Anklagebeschluss
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039108
alte Dokumentnummer
N2199660268J
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