§ 218 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

§ 218.

Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Schlagworte

Anklagebeschluss

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039108

alte Dokumentnummer

N2199660268J

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