§ 217 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

1) Nach § 14 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, ist grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung zu erlassen, uzw. ohne die Beschränkung in Abs. 1 und mit der Aufforderung zur Barzahlung (nicht in GKM). 2) Zu Abs. 4: Die Zahlungsaufforderung kann nicht ,,außer Kraft gesetzt`` werden, da sie keine selbständige Rechtswirkung hat.

§ 217.

Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Zahlungsaufforderung).

(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen mit GeoForm. Nr. 51 auffordern,

  1. a) feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,
  2. b) andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z 3 GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder im § 1 Z 6 GEG. 1948 angeführte Kosten in bürgerlichen Rechtsachen, sofern die Summe der Gebühren oder die Summe der Kosten je 100 S nicht übersteigt,

    binnen acht Tagen in Gerichtskostenmarken zu entrichten. Eine

    solche Zahlungsaufforderung soll vor allem dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Sie ist in der Regel sogleich nach Entstehung des Gebührenanspruches oder Feststellung des Kostenersatzpflichtigen zu erlassen.

(2) Der Kostenbeamte hat die Zahlungsaufforderung in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen, die Abfertigung der Zahlungsaufforderung im Akt unter Anführung der Nummer des Verzeichnisses zu vermerken und das Einlangen der Gerichtskostenmarken zu überwachen.

(3) Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken zu verwenden, vielmehr in der Amtsrechnung zu verrechnen (§§ 254, 259).

(4) Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung die Zahlungsaufforderung mit dem Vermerk “Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages" außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) gemäß § 216 vorzugehen. Der Zahlungspflichtige kann keinen Antrag auf Berichtigung (§ 230) der Zahlungsaufforderung stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung auf offensichtliche Fehler in der Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht genommen werden.

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