Zahlungsaufforderung
§ 217.
(1) Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.
(2) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.
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