1) Zu Abs. 1 und 4: Nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962. 2) Statt ,,Zehr- und Ganggeld`` nun ,,Vollzugs- und Wegekosten`` (BGBl. Nr. 413/1975).
§ 216. Zahlungsauftrag.
(1) Soweit für die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge, die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen sind, der Zahlungsauftrag GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, auch eine Aufgliederung, und schließlich die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle (§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten darf und daß Säumnis bei der Zahlung die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen und zu unterschreiben; er hat auch den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung an den Zahlungspflichtigen (GeoForm. Nr. 50a) auszufüllen.
(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen.
(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 211 Abs. 1 Z 2), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.
(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände im Sinne des § 5 des GEG. 1948 zurückbehalten wurden.
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