§ 216 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Lastschriftanzeige

§ 216.

(1) In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Gerichtsgebühr, Gebührenakt

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159711

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