Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Lastschriftanzeige
§ 216.
(1) In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(2) Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Gerichtsgebühr, Gebührenakt
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40159711
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