§ 215 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 215.

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Krankenversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40027133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)