ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 215.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Krankenversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40027133
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