§ 215 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 215.

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40050032

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