Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 215.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40050032
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