§ 215. Unterbleiben der Berechnung.
(1) Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (§ 217) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.
(2) In bürgerlichen Rechtsachen kann der Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß die Einbringung ergebnislos bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S. 25").
(3) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 3 StPO.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)