§ 215 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 215. Unterbleiben der Berechnung.

(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25").

(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).

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