§ 215. Unterbleiben der Berechnung.
(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25").
(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)