Genehmigungspflicht
§ 215.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 190), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40022622
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