§ 215 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Genehmigungspflicht

§ 215.

Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 190), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40043408

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)