Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Genehmigungspflicht
§ 215.
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 190), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40043408
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