§ 212 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kosten der Aufsicht

§ 212.

Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006320

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