Kosten der Aufsicht
§ 212.
Die Kosten der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Versicherungsträgers zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006320
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