Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Kosten der Aufsicht
§ 212.
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40043406
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