Reisebetreuer
§ 211.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070194
alte Dokumentnummer
N5197418593S
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