§ 211 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Reisebetreuer

§ 211.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075785

alte Dokumentnummer

N5198811442J

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