§ 211 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 211

(1) 1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Z 2 und des § 212 Abs. 2 spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.

  1. 2. Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948).
  2. 3. In Strafsachen geschieht die Berechnung in der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

(2) Die Berechnung ist außen auf den Akt in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S. 21 berechnet. 6. Oktober 1950, Unterschrift").

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