Zeitpunkt der Berechnung.
§ 211
(1) Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.
(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift").
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