§ 210 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Gehalt

§ 210

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 536,2

2

4 056,1

3

4 529,1

4

5 236,3

5

5 837,3

6

6 382,6

7

6 772,7

8

7 070,7

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

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