§ 210 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gehalt

§ 210

(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1c

stufe

Euro

1

3 536,2

2

4 056,1

3

4 529,1

4

5 236,3

5

5 837,3

6

6 382,6

7

6 772,7

8

7 070,7

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 851,1 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 817,7 Euro.

(4) Für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes gebührt der Richterin oder dem Richter eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

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