Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien
§ 20b
(1) § 20b.Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.
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