Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen
§ 20b
(1) Der Hochschulerhalter hat der Pädagogischen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Pädagogischen Hochschulgebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulvertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr für die Pädagogische Hochschulvertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Pädagogischen Hochschulen bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.
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