Aufzeichnungspflicht
§ 20a.
Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006031
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