§ 20a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Aufzeichnungspflicht

§ 20a.

Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40015891

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