Ziviltechnikerausweis
§ 20.
Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154882
alte Dokumentnummer
N9199433595J
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