§ 20 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Ziviltechnikerausweis

§ 20.

Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154882

alte Dokumentnummer

N9199433595J

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