§ 20 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Ziviltechnikerausweis

§ 20.

(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des § 40 Abs. 1 BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40072351

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)