§ 20 ZivMediatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Fortbildung

§ 20.

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041425

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