§ 20 ZivMediatG

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Fortbildung

§ 20.

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40223002

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