Fortbildung
§ 20.
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20002753
Dokumentnummer
NOR40223002
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