§ 20 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Einladung zum ersten Prüfungsteil - Bekanntgabe des Themas der

Hausarbeit

§ 20

§ 20. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen oder ihm das Thema der Hausarbeit bekanntzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)