Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 20.
Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066870
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