Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden, der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen
§ 20.
(1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:
- 1. durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Art. IV Z 4 der Kundmachung)
- 2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung,
- 3. durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
- 4. bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
- 5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.
- Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben überdies an der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben – soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen – die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062745
alte Dokumentnummer
N4199012339J
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