§ 20 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden, der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen

§ 20.

(1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und Gemeinden haben auf Weisung des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch auf Verlangen der Stellungskommissionen, an der Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken:

  1. 1. durch Anlage von Erfassungsblättern über die Angehörigen stellungspflichtiger Geburtsjahrgänge und Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern über andere Wehrpflichtige, (Art. IV Z 4 der Kundmachung)
  2. 2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung,
  3. 3. durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
  4. 4. bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
  5. 5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben – soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen – die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062745

alte Dokumentnummer

N4199012339J

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