§ 20 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Mitwirkung an der Ergänzung

§ 20.

(1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:

  1. 1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,
  2. 2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
  3. 3. durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,
  4. 4. durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,
  5. 5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
  6. 6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

  1. 1. diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und
  2. 2. das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063967

alte Dokumentnummer

N4199223819J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)