Deckungsstock
§ 20.
(1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
- 1. jeweils für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,
- 2. jeweils für fondsgebundene Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
- 3. für die Krankenversicherung,
- 4. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12092141
alte Dokumentnummer
N5199960319L
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