§ 20 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Deckungsstock

§ 20.

(1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge, soweit die Versicherungsleistungen in Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten bestehen (fondsgebundene Lebensversicherung), in jeder Währung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede Abteilung gesondert anzuwenden.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083632

alte Dokumentnummer

N5199441165J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)